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Arzthaftungsrecht
Unter dem Begriff des Arzthaftungsrechts versteht man aus Patientensicht nicht nur die Haftung des behandelnden Arztes oder des Krankenhauses für ärztliche Behandlungsfehler, also das Nichteinhalten medizinischer Standards, sondern auch beispielsweise die Haftung etwa des Krankenhauses für Fehler des Laborpersonals, Fehler im Rahmen der Pflege oder die Missachtung von Hygienestandards als Organisationsverschulden.
Umfangreiche Expertise
In diesem Rechtsgebiet berät Sie
Jens-Uwe Bethke
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Wichtig ist aber für Sie zu wissen, dass die Anforderungen zur Feststellung von Schadensersatzansprüchen unterschiedlich sind und wie wir Sie mit dem Ziel der Durchsetzung berechtigter Ansprüche unterstützen können.
Von einem Diagnosefehler ist auszugehen, wenn der Arzt (hoffentlich nach Untersuchung) eine Diagnose stellt, diese aber im Ergebnis falsch ist. Allerdings begründet nicht jeder Diagnosefehler eine Haftung, denn Symptome und Beschwerden können unterschiedliche Ursachen haben. Eine Haftung wird nur dann begründet, wenn die gestellte Diagnose objektiv nicht mehr vertretbar war oder durch den Arzt wesentliche Befunde nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn die unrichtige Diagnose darauf beruht, dass nicht alle gebotenen medizinischen diagnostischen Maßnahmen erfolgt sind. Diagnostiziert der Arzt beispielsweise aufgrund eines nicht eindeutigen Röntgenbildes, dass keine Fraktur vorliegt und hätte sich bei zusätzlicher computertomographischer Abklärung eine Fraktur erwiesen, ist von einem Befunderhebungsfehler auszugehen.
Aufgrund der Therapiefreiheit ist die Wahl der Behandlungsmethode primär Entscheidung des Arztes. Grundsätzlich ist der Arzt jedoch verpflichtet die Therapieform zu wählen, die den größten Erfolg verspricht und mit den geringsten Risiken für den Patienten behaftet ist. Wählt der Arzt eine riskante Therapieform, so muss diese aus besonderen sachlichen Gründen gerechtfertigt und zuvor sorgfältig mit dem Patienten abgestimmt sein. Gibt es eine überlegene Therapiemethode, die der Arzt nicht anbieten kann, kann eine Pflicht zur Überweisung an einen entsprechenden Facharzt oder an eine Spezialklinik geboten sein. Gibt es mehrere gleichwertige Therapiemethoden ist mit dem Patienten abzustimmen, welche Therapie gewählt wird.
Unter Therapiefehler versteht man auch den Fehler des Arztes in der Therapiedurchführung, also etwa der Chirurg, der eine Operation entgegen dem medizinischen Standard fehlerhaft ausführt oder den Zahnarzt, der versehentlich statt des kranken einen gesunden Zahn extrahiert.
Ein Behandlungsfehler im weiteren Sinne kann auch in einer mangelhaften Aufklärung des Arztes vor der Durchführung der Behandlung liegen. Die Aufklärung des Patienten soll dazu dienen, dass dieser informiert und selbstbestimmt über die Durchführung der ärztlichen Behandlung und damit auch in den Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit entscheiden kann.
Geht es um Fehler des Pflegepersonals, der Laborkräfte, mangelnder Hygiene u.s.w. stellen sich Fragen der Qualifikation des nichtärztlichen Personals, der Organisation der Gesundheitseinrichtung in Fragen der regelmäßigen Kontrolle, des Vorhalten ausreichenden Personals u.a.m.
Vom Grundsatz her ist der Patient beweispflichtig für das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers und einen dadurch eingetretenen Schaden. Abhängig von der Art des Behandlungsfehlers sind jedoch die Anforderungen unterschiedlich. Insbesondere die Schwere des ärztlichen Fehlers kann zu erheblichen Beweiserleichterungen führen. Stellt sich heraus, dass der Arzt bei der Behandlung eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat und der Fehler aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich ist, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr vor. Es vermutet dann, dass der Behandlungsfehler ursächlich für die entstandene Verletzung war. Jetzt muss der Arzt den Beweis führen, dass die Verletzung nicht auf seiner Behandlung beruht.
Muss bei einem Aufklärungsfehler zwar der Arzt beweisen, dass er zutreffend aufgeklärt hat, obliegt es jedoch dem Patienten vorzutragen und zu beweisen, dass er bei zutreffender Aufklärung in die Behandlungsmaßnahme nicht eingewilligt hätte.
Wenn Sie Probleme haben, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie rechtlich umfassend mit jahrelanger Erfahrung und Expertise.
Was ist zu tun? Was können wir für Sie tun?
Aus Patientensicht sind nicht nur die sich rechtlich stellenden Fragen vielfältig und schwierig. Der von einem vermeintlichen Behandlungsfehler betroffene Patient fühlt sich zudem regelmäßig allein gelassen. Der Arzt des Vertrauens äußert sich regelmäßig nur sehr zurückhaltend darüber, ob die Behandlungsmaßnahme des anderen Arztes fehlerhaft war. Selbst wenn der Patient seinen Anspruch auf Überlassung einer Abschrift der Patientenakte geltend macht, kann er aufgrund der dargestellten Rechtsprechung nicht einordnen, ob etwas “falsch gelaufen“ ist. Sprechen Sie uns an!
Wir setzen uns für Sie ein
Rechtsanwalt Jens-Uwe Bethke, der seit vielen Jahren außergerichtlich und gerichtlich arzthaftungsrechtliche Mandate erfolgreich bearbeitet, berät Sie in allen relevanten Fragen der schadensrechtlichen Bewertung des ärztlichen Verhaltens. Zur Aufklärung der medizinischen Fragen der Behandlung stehen neben der hiesigen Erfahrung auch die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Gutachterausschüssen der Ärztekammern oder die Einholung gerichtlicher Gutachten im Rahmen von selbständigen Beweisverfahren zur Verfügung. Lassen Sie sich bitte nicht von dem altbekannten Spruch: “Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“ davon abhalten, Ihre Rechte zu verfolgen. Nach unserer Erfahrung sind Gutachter der Ärztekammern und der Gerichte nicht nur offiziell unabhängig. Sie leben das auch und bewerten die vorgelegten Fälle objektiv im Sinne der geforderten Einhaltung der medizinischen Standards.
Selbstverständlich vertreten wir Sie erforderlichenfalls auch bundesweit gerichtlich vor allen Amts- Land- und Oberlandesgerichten.