Leistungen

Verkehrsrecht

Mit Verkehrsrecht hat jeder zu tun, der sich von zuhause wegbewegt, sei es als Fußgänger, Fahrradfahrer, Autofahrer oder Fahrer eines sonstigen Fahrzeugs wie beispielsweise E-Scooter oder Rollstuhl. Aus dem Grund hat es für den Einzelnen als auch in der Rechtspraxis eine erhebliche Bedeutung.

Umfangreiche Expertise

In diesem Rechtsgebiet berät Sie

Jens-Uwe Bethke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Begriff des Verkehrsrechts ist ein Oberbegriff für unterschiedliche Teilrechtsgebiete mit Bezug zum Straßenverkehr. Er umfasst im Wesentlichen folgende Bereiche:

Sind Sie nach eigener Auffassung unverschuldet oder überwiegend unverschuldet an einem Verkehrsunfall beteiligt, möchten Sie aus guten Gründen einen Ersatz für den Ihnen entstandenen Schaden haben (Fahrzeugschaden, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Schmerzensgeld bei einem Gesundheitsschaden, Verdienstausfall etc.). Natürlich können Sie sich dazu allein mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Verbindung setzen oder ein Angebot dieser Versicherung annehmen, dass diese sich für “Sie“ um alles kümmert. Empfehlen können wir dies jedoch nicht, denn eine unabhängige und objektive Beratung erhalten Sie nur von einem verkehrsrechtlich kompetenten Rechtsanwalt. Die Versicherung wird Sie auch in vielen Fällen nicht darauf hinweisen, dass Sie als Unfallgeschädigter eine anwaltliche Vertretung frei wählen dürfen und die Versicherung Ihnen für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche die Rechtsverfolgungskosten zu erstatten hat. Insbesondere im Bereich des Personenschadens, in dem nicht selten Gesundheitsbeeinträchtigungen als Dauerschäden verbleiben mit der Folge lebenslanger Verdienstausfallschäden oder bleibender Behinderungen, sollten Sie sich unabhängig und fachlich kompetent bei Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Jens-Uwe Bethke, der seit mehr als 30 Jahren die verkehrsrechtlichen Mandate der Kanzlei bearbeitet, über Ihre Rechte informieren.

Mit diesem Begriff sind im Wesentlichen vertragliche Auseinandersetzungen aus Kaufverträgen, Leasing, Werkstattverträgen etc. gemeint. Dies kann der Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs sein, welches mangelbehaftet ist und zurückgegeben werden soll, oder etwa der Werkstattauftrag mit nur mangelhaft durchgeführter Reparatur. Hier stellen sich die Fragen der kauf- oder werkvertraglichen Gewährleistung oder der Reichweite eventueller Garantieverträge. Wie und wie oft muss zur Nachbesserung aufgefordert werden, bevor Schadensersatz verlangt, der Kaufpreis oder die Vergütung gemindert oder vom Vertrag zurückgetreten werden kann? Dies kann auch der Kauf eines Neufahrzeugs bei dem Händler sein, der nicht ausliefert. Dann stellt sich die Frage, welche Ansprüche auf Lieferung, Schadensersatz, Rücktritt etc. gegen den Händler bestehen. Ebenfalls zum Verkehrszivilrecht gehören Fragen eines möglichen Vertragswiderrufs, wenn der Kaufvertrag fernmündlich oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde oder nach einem verbundenen Kauf- und Darlehensvertrag, wenn der Händler auch das Darlehen zur Fahrzeugfinanzierung vermittelt hat.

Bei problematischen Vertragsverhältnissen prüfen wir die Sach- und Rechtslage, informieren Sie über Ihre Rechte und helfen Ihnen effektiv bei deren außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung.

Mit Verkehrsversicherungsrecht ist im Wesentlichen das Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und seinen eigenen abgeschlossenen Versicherungen, wie Kraftfahrzeughaftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung gemeint. Reguliert die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung einen Fremdschaden oder reguliert die Vollkaskoversicherung Ihren Eigenschaden prüfen diese, ob Regressansprüche gegen Sie bestehen. Dies kann etwa in Fällen des Verdachts eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort durch Sie oder eines Konsums von Alkohol oder anderen Drogen durch Sie sein.

Werden Regressforderungen gegen Sie gestellt oder werden Leistungen aus einer Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung verweigert, sollten Sie eine unabhängige und qualifizierte anwaltliche Beratung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Jens-Uwe Bethke in Anspruch nehmen. Sollte die Leistungsverweigerung unbegründet sein, setzen wir Ihre Ansprüche erforderlichenfalls auch gerichtlich durch.

Jeder Verkehrsteilnehmer, der wenigstens ein “Parkknöllchen“ oder ein Verwarnungsgeld von 10,00 EUR bezahlen musste, hatte aus eigener Erfahrung mit dem Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht zu tun, selbst wenn im Ergebnis noch kein Bußgeldbescheid erlassen war. Wird ein solches Verwarnungsgeld nicht gezahlt, erlässt die zuständige Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid über den gerichtlich verhandelt werden kann. Das Verfahren ist dann das Gleiche, als wenn die Bußgeldstelle wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ein hohes Bußgeld mit Fahrverbot und Punkten im Verkehrszentralregister anordnet. Spätestens, wenn ein Eintrag im Verkehrszentralregister oder sogar ein Fahrverbot droht, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Tun Sie sich den Gefallen und antworten in der Sache nie ohne Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht auf einen Ihnen zugegangenen Anhörungsbogen der Polizei; sie haben keine Verpflichtung sich oder nahe Verwandte als Fahrer zu benennen oder insoweit Angaben zum möglichen Tathergang zu machen. Lassen Sie sich auch bitte nicht durch die Formulierung der von der Polizei verwendeten Anhörungsbogen irritieren, in denen zur Rücksendung mit Angaben innerhalb von 2 Wochen aufgefordert wird. Bei genauem Lesen wird auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Eine rechtliche Verpflichtung zur Angabe besteht nur hinsichtlich der Personendaten, niemals aber zu Angaben zu einem
vorgeworfenen Rechtsverstoß.

Wir beraten Sie kompetent und verfolgen gegenüber der Bußgeldstelle oder dem zuständigen Gericht die Ihnen zustehenden Rechte.

Das Verkehrsstrafrecht bezeichnet ein so gewichtiges Fehlverhalten im Verkehr, dass über mögliche Ordnungswidrigkeiten hinaus strafrechtliche Tatbestände erfüllt sind. Die bedeutsamsten Straftatbestände im Verkehr sind die Trunkenheitsfahrt, die Straßenverkehrsgefährdung, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort sowie fahrlässige Körperverletzung als Folge von Verkehrsunfällen. Auch hier empfehlen wir dringend ohne anwaltliche Rücksprache keine Angaben zur Sache zu machen. Möglicherweise erklären Sie auf Nachfrage der Polizei, dass Sie das schädigende Unfallfahrzeug gefahren haben und ermöglichen der Polizei damit die Fahrerfeststellung, was mangels anderer Beweismittel ansonsten nicht feststellbar gewesen wäre. Auch der immer wieder gehörte Satz: “Ich wurde aber nicht belehrt“ hilft nicht üblicherweise nicht weiter, denn sofern die Polizei noch keinen Anlass zur Belehrung hatte, weil gegen Sie bis zu Ihrer Bestätigung der Fahrereigenschaft noch kein Tatverdacht bestand, muss auch nicht belehrt werden. Ihre Angaben sind dann als sog. Spontanäußerung uneingeschränkt verwertbar.

Eine effektive Vertretung durch einen versierten und erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht wie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Jens-Uwe Bethke ist wichtig, um eine effektive Rechtsverfolgung zu gewährleisten und die regelmäßig drohenden Folgen einer verkehrsrechtlichen Straftat (Geld- oder Freiheitsstrafe, Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentziehung, hoher Punkteeintrag) möglichst abzuwenden oder abzumildern.

Vergessen Sie diesen sperrigen Begriff und ersetzen ihn im Wesentlichen durch Fahrerlaubnis- oder Führerscheinrecht. Zwar bezeichnet das Verkehrsversverwaltungsrecht beispielsweise auch das Recht der Verkehrsleitung, der Fahrzeugzulassung u.a. Als Fahrzeugführer hat man aber üblicherweise nur über das Fahrerlaubnis- oder Führerscheinrecht damit zu tun. Der Erwerb des Führerscheins ist nach bestandener Fahrprüfung im Regelfall unproblematisch. Problematisch wird es jedoch regelmäßig bei der Überprüfung der Verkehrstauglichkeit durch die Führerscheinstelle, wenn diese über die Polizei oder aus anderen Gründen Hinweise erhält, dass die Fahrtauglichkeit in Frage steht. Dies kann aus Gründen einer Krankheit (Diabetes, Anfallsleiden etc.) sein oder einfach, weil etwa aus Anlass eines Verkehrsunfalles die Polizei die Polizei den Verdacht auf altersbedingte oder andere fahrtauglichkeitsrelevante Einschränkungen bekommen hat.  Ebenso problematisch ist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Auflage einer MPU (Medizinisch Psychologische Untersuchung).

Eine frühzeitige Inanspruchnahme unserer verkehrsrechtlich kompetenten Beratung und Vertretung ist von erheblicher Bedeutung, denn alle Fragen sollten geklärt werden, solange sich der Vorgang noch bei der Führerscheinstelle befindet und das Ziel ist die Fahrerlaubnis zu behalten oder kurzfristig wiederzuerlangen. Zwar gibt es auch Klagemöglichkeiten vor den Verwaltungsgerichten. Diese bestehen jedoch nur, nachdem die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder wenn eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt wird; zudem haben verwaltungsgerichtliche Klageverfahren eine lange Laufzeit.

Wenn Sie Probleme haben, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie rechtlich umfassend mit jahrelanger Erfahrung und Expertise.

Wir setzen uns für Sie ein

Rechtsanwalt Jens-Uwe Bethke, der seit vielen Jahren außergerichtlich und gerichtlich verkehrsrechtliche Mandate erfolgreich bearbeitet.

Selbstverständlich vertreten wir Sie erforderlichenfalls auch bundesweit gerichtlich vor allen Amts- Land- und Oberlandesgerichten.