Leistungen

Strafrecht

Als Mandant sind Sie üblicherweise entweder als Beschuldigter einer Straftat oder Geschädigter aus einer strafbaren Handlung mit dem Strafrecht in Kontakt gekommen, so dass man grundsätzlich zwei Bereiche bestimmen kann:

Werden Sie einer Straftat beschuldigt, besteht die anwaltliche Aufgabe in einer Strafverteidigung. Durch die Strafverteidigung soll Ihnen zum einen die Kontrolle des rechtsstaatlichen Verfahrens ermöglicht werden. Zum anderen ist es Aufgabe der Strafverteidigung auf das für Sie günstigste Ergebnis hinzuwirken, wie etwa Freispruch, Verfahrenseinstellung oder eine möglichst geringe Strafe.

Bei der Erreichung dieser Ziele können Sie in vielen Fällen selbst mitwirken. Eines der grundlegenden strafprozessualen Rechte ist das Schweigen. Die Polizei hat die Aufgabe Sie zu belehren, dass Sie statt auszusagen auch schweigen dürfen ohne, dass dies gegen Sie verwendet werden darf. Diese Belehrungspflicht besteht dann, wenn Sie in den Augen der Polizei Beschuldigter und nicht bloßer Verdächtiger sind. Die Grenzen sind fließend. Werden Sie von der Polizei ohne Belehrung (als noch nicht Beschuldigter) angehört und erklären Sie etwas zur Tat kann dies auch ohne Belehrung als Spontanäußerung gegen Sie verwendet werden. Entsprechendes gilt für Äußerungen, die Verwandte oder andere Personen belasten hinsichtlich derer Sie ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben. Wenn Sie etwa auf die beiläufige Frage der Polizei, wer denn das auf Sie zugelassene Unfallfahrzeug gefahren hat antworten, dass das Ihr Sohn oder Ihre Tochter war, dann können Sie sich zwar in einem Strafverfahren gegen Ihren Sohn/Ihre Tochter auf Ihr Schweigerecht berufen und müssen nicht aussagen. Das Gericht kann aber über eine zulässige Vernehmung des Polizeibeamten zu der rechtlich zulässigen Überzeugung kommen, dass Ihr Sohn/Ihre Tochter gefahren ist und damit Täter/Täterin der damit zusammenhängenden Straftat ist. Damit ist das Schweigen grundsätzlich die erste und wichtigste Maßnahme bei entsprechender Ansprache durch die Polizei.

Lassen Sie sich bitte auch nicht durch die Formulierung der von der Polizei verwendeten Anhörungsbogen irritieren, in denen zur Rücksendung mit Angaben innerhalb von 2 Wochen aufgefordert wird. Bei genauem Lesen wird auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Eine rechtliche Verpflichtung zur Angabe besteht nur hinsichtlich der Personendaten, niemals aber zu Angaben zu einer Straftat.

Erst nach Rücksprache mit uns und im Zweifel nach von uns durchgeführter Akteneinsicht sollte entschieden werden, ob Angaben gemacht werden.

Eine effektive Verteidigung ist unsere Aufgabe. Rechtsanwalt Jens-Uwe Bethke vertritt Sie als erfahrener Strafverteidiger in jedem Verfahrensstadium und vor jedem Gericht egal ob Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof kompetent und zielgerichtet.

Wenn Sie Geschädigter oder Geschädigte einer Straftat sind, stellen sich für Sie andere Fragen, wie etwa: Muss ich als Zeuge/Zeugin aussagen? Habe ich das Recht auf einen anwaltlichen Zeugenbeistand oder welche Rechte habe ich im Strafprozess gegen den Täter als Geschädigter oder Geschädigte? Bekomme ich Schadensersatz?

Wenn Sie Geschädigter oder Geschädigte einer in § 395 StPO genannten Straftat, also etwa einer genannten Sexualstraftat, eines versuchten Tötungsdelikts, einer gefährlichen Körperverletzung, um nur einige zu nennen, sind, dann haben Sie das Recht sich als Nebenkläger oder Nebenklägerin auf Seiten der Staatsanwaltschaft am Strafverfahren zu beteiligen. In bestimmten Fällen ist Ihnen nach § 397a StPO sogar auf Staatskosten ein anwaltlicher Beistand zu bestellen. Sind Sie aus einer Straftat verletzt, haben Sie nach § 406f StPO das Recht sich eines Anwalts als Beistand zu bedienen, nach § 406g haben Sie auch das Recht einen psychosozialen Prozessbegleiter als Beistand zu wählen; unter bestimmten Voraussetzungen ist er sogar auf Staatskosten beizuordnen. Sind Sie (nur/auch) Zeuge einer Straftat müssen Sie grundsätzlich aussagen, sofern Sie weder ein Aussageverweigerungsrecht oder Zeugnisverweigerungsrecht, etwa aufgrund von Verwandtschaft haben. Aber auch hier haben Sie nach § 68b StPO das Recht einen anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen. Im Hinblick auf die Vielfalt der unterschiedlichen rechtlichen Möglichkeiten ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert. Diese wird noch wichtiger, wenn Sie als Geschädigter oder Geschädigte Schadensersatz wegen der Folgen der Straftat beanspruchen. Hier ist es ein weit verbreiteter Glaube, dass im Strafprozess neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch zugunsten des Geschädigten oder der Geschädigten eine Entschädigung zugesprochen wird. Wenn Sie dies wollen, müssen Sie aktiv einen sogenannten Adhäsionsantrag nach §§ 403 ff. StPO stellen. Ob in Ihrem Fall ein solcher Antrag überhaupt sinnvoll ist, sollte ausführlich erörtert werden. In vielen Fällen gerade schwerwiegender Verletzungen, dürfte ein Zivilgericht aufgrund der prozessualen Gegebenheiten der geeignetere Ort für die Frage des Schadensersatzes sein.

Wir setzen uns für Sie ein

Sprechen Sie uns an. Rechtsanwalt Jens-Uwe Bethke wird mit Ihnen umfassend und kompetent die für Sie individuell sinnvollste Strategie zur Vertretung Ihrer Interessen erarbeiten und diese erforderlichenfalls auch gerichtlich verfolgen.