Leistungen
Erbrecht und Vermögensnachfolge
Das Erbrecht umfasst vielfältige Tätigkeitsbereiche, in welchen sowohl die notarielle, als auch die anwaltliche Begleitung notwendig werden kann.
Umfangreiche Expertise
In diesem Rechtsgebiet berät Sie
Wir werden immer älter und möchten das unsererseits erwirtschaftete Vermögen rechtssicher und ohne Streit in die nächste Generation tragen. Bei der Planung dieses Vermögensübergangs gilt es die Möglichkeiten der lebzeitigen Übertragung des Vermögens von denen des Übergangs des Vermögens nach dem Tod etwa durch Testamentsgestaltung abzugrenzen. Es gilt z.B. pflichtteilsrechtliche Aspekte und steuerliche Aspekte, aber auch solche der eigenen finanziellen Absicherung abzuwägen.
Ist eine uns nahestehende Person verstorben, gilt es den Nachlass einvernehmlich, und sofern dies nicht möglich ist, gegebenenfalls auch im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung zu regeln.
All dies ist ohne fachkundige Begleitung einer Spezialistin wie Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Ulrike Peus, in der Regel nicht erfolgreich.
Wir bieten Ihnen fachkundige Beratung und Begleitung in der Erarbeitung von Nachfolgekonzepten und setzen diese gemeinsam mit Ihnen um. Dies erfordert die Ermittlung Ihrer individuellen Wünsche, um für Sie eine maßgeschneiderte Lösung zu erarbeiten. Hier profitieren Sie von unserer jahrzehntelangen Erfahrung und Spezialisierung im Erbrecht und der Nachfolgeplanung, sowohl im notariellen, wie auch im anwaltlichen Bereich.
Die Sicherung des Vermögenswertes, die sinnvolle Ausnutzung von Steuerfreibeträgen, die Übertragung der Verantwortlichkeit in die nachfolgende Generation sind häufige Motive einer lebzeitigen Übertragung von Vermögen.
Insbesondere bei der Übertragung von Grundbesitz ist es unabdingbar, die individuellen Bedürfnisse des Übergebers für den Vorbehalt von Nutzungsrechten, wie etwa eines Wohnungsrechtes oder Nießbraurechtes zu
ermitteln. Auch künftig mögliche Veränderungen auf Übergeber- bzw. Übernehmerseite sind einzubeziehen und erforderlichenfalls z.B. mit Rückforderungsrechten oder einem Rentenwahlrecht zu flankieren. Zudem ist die Regelung des Verhältnisses des Übernehmers zu den weiteren Kindern, zur Vermeidung künftiger Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen dringend anzuraten.
Wir erarbeiten mit Ihnen ein umfassendes Konzept und setzen dieses für Sie um.
Dieser Begriff umschreibt die Übertragung von Grundbesitz an eine Familiengesellschaft, welche in der Regel in Form einer GbR oder in Form einer KG gegründet wird und an welcher der Übergeber unter Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die nächste Generation in der Regel noch mitbeteiligt bleibt. Motive hierfür sind die Ausnutzung schenkungssteuerlicher Freibeträge, die Einschränkung der Verfügungsmöglichkeiten, sowie die Möglichkeit der Regelung von Geschäftsführung und die Möglichkeit der Zuteilung von quotenabweichenden Gewinnbeteiligungen. Diese Regelungen bedürfen eines individuellen Zuschnitts bei der Entscheidung über die Gesellschaftsform sowie den Inhalt des Gesellschaftsvertrages.
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Die Unternehmensnachfolge kann zu Lebzeiten des Unternehmers im Rahmen einer lebzeitigen Übertragung ermöglicht werden. Der Unternehmer kann sich hierdurch Einflussmöglichkeiten vorbehalten, aber gleichzeitig gewährleisten, dass sein Unternehmen sicher an den Nachfolger bzw. die nächste Generation übergeht. Es sind Fragen der Wahl der günstigsten Gesellschaftsform, der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages bzw. Satzung des Unternehmens und ggf. eine Umwandlung zu erörtern. Zur optimalen Nutzung steuerlicher Optionen ist der Umfang und der Wert des Unternehmens festzustellen. Hier erfolgt die Übergabeplanung zwingend Hand in Hand mit dem Steuerberater.
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Die in Nordrhein-Westfalen geltende Höfeordnung ist bei der Hofübergabe als Sondererbrecht zu berücksichtigen. Sie enthält eine Vielzahl von Besonderheiten, die in der Folgegeneration Erleichterungen bringen können. Auch die Aufhebung der Höfeeigenschaft ist häufig eine Option, sofern die Rechtsfolgen der Höfeordnung nicht gewünscht sind. Es bedarf hier einer individuellen Beratung unter Einbeziehung der Absicherung der Übergeber für Wohnen und Pflege (sog. Altenteil). Es sind häufig aber auch landwirtschaftsfremde Nutzungen wie Photovoltaik, Windkraft, Vermietung und Verpachtung einzubeziehen.
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Durch eine Stiftung hat es der Erblasser insbesondere in der Hand, einen ganz bestimmten Zweck nachhaltig zu verfolgen, denn die Stiftung darf das Stiftungsvermögen nicht aufzehren und soll den Stiftungszweck nur aus den Erträgen des Nachlasses verfolgen. Motive zur Errichtung einer Stiftung sind z.B. Fehlende Erben: Hier bietet sich die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung an, deren Stiftungszweck steuerbegünstigt ist.
Schwierige Familiengefüge: Eine Familienstiftung kann die Familie dauerhaft absichern, ohne dass es den Erben möglich ist, die Vermögenssubstanz aufzubrauchen oder zu zerschlagen. Das Vermögen kann nicht durch Erbstreitigkeiten aufgerieben werden.
Besonderes Vermögen: Befindet sich schützenswertes Vermögen im Nachlass, kann die Familienstiftung oder auch Unternehmensstiftung dafür sorgen, dass das Vermögen auf ewig in der Familie erhalten bleibt und eine Versilberung nicht stattfinden kann.
Wir erarbeiten mit Ihnen ein umfassendes Konzept und setzen dieses für Sie um.
Ein geordneter Übergang des Vermögens in die nächste Generation zur Sicherung von Vermögenswerten ist nur mittels einer gut durchdachten Gestaltung eines Testamentes bzw. Erbvertrags erreichbar. Dies geht zwingend einher mit einer durchdachten Nutzung von Steuerfreibeträgen.
Hat der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag errichtet, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, welche in aller Regel nicht interessengerecht ist. Aufgrund der Familiensituation des Erblassers und seiner Lebensumstände sind individuelle Aspekte zu berücksichtigen, wie z.B. die Absicherung des überlebenden Ehegatten, Patchworksituationen, ein Kind mit Behinderung, ein Kind in Überschuldungssituation u.a.
Es ist eine komplette Erfassung der individuellen Situation des Erblassers und eine hierauf aufbauende maßgeschneiderte Gestaltung der letztwilligen Verfügung erforderlich. Die Komplexität der Problemstellung ist dem Laien i.d.R. nicht bewusst, so dass ein von ihm verfasstes Testament ohne eine Begleitung durch einen Spezialisten zu unerwünschten Ergebnissen führt und ein sehr erhebliches Streitpotential birgt. Flankiert werden diese Gestaltungen durch Maßnahmen der Vermeidung, Regelung bzw. Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen.
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Das Unternehmertestament ist zur Unternehmenssicherung absolut notwendig. Insbesondere die Tatsache, dass bei fehlender Regelung in der Regel eine Erbengemeinschaft an die Stelle des Erblassers tritt, führt zu erheblichen Problemen und ist somit eine Bedrohung für den Unternehmensfortbestand.
Im Unternehmertestament wird idealerweise eine Alleinerbeneinsetzung des in Aussicht genommenen Nachfolgers vorgesehen und die Versorgung der übrigen Angehörigen durch Vermächtnisse verwirklicht. Flankiert werden diese Regelungen häufig durch eine postmortale Vollmacht und gegebenenfalls die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Zu bedenken sind hier auch immer pflichtteilsrechtliche Problematiken der weichenden Geschwister. Zuletzt bleiben steuerliche Fragen wie die korrekte Erfassung von Betriebsvermögen, insbesondere Sonderbetriebsvermögen und die Gefahr der Aufdeckung stiller Reserven zu berücksichtigen.
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Gestaltungen letztwilliger Verfügungen zugunsten von potentiell sozialleistungsbedürftigen Empfängern bergen die Problematik, dass sie nur dann Anspruch auf staatlichen Leistungen haben, wenn sie selbst kein eigenes Vermögen haben. Zudem sind die sozialleistungsbedürftigen Empfänger verpflichtet die Leistungen zurückzugewähren, sobald sie vermögend werden, z.B. im Erbfall.
Im Rahmen einer letztwilligen Verfügung von Eltern mit Kindern mit Behinderungen bzw. eines Ehegatten mit einem Partner mit Behinderung steht für die Testierenden regelmäßig im Vordergrund, den behinderten Abkömmling bzw. Ehegatten möglichst durch letztwillige Verfügung besser stellen zu wollen, als er stehen würde, wenn er lediglich auf die staatlichen Leistungen verwiesen wäre. Die Testamentsgestaltung hat also in einer Weise zu erfolgen, dass die testamentarischen Zuwendungen nicht zu Kürzungen der eigentlich nachrangigen Unterstützungsleistungen führen und nicht der Verpflichtung zur Rückgewähr bereits erhaltener Sozialleistungen führen.
Hier setzen die Gestaltungsempfehlungen für das Behindertentestament an, welche den Schutz des Vermögens in der vorgeschriebenen Preise ermöglichen.
Wir erarbeiten mit Ihnen ein umfassendes Konzept und setzen dieses für Sie um.
Die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche haben sehr erheblichen Einfluss auf die Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen und auf die Gestaltungen lebzeitiger Vermögensübertragungen. Schon die Entscheidung zwischen Vermögensübergang von Todes wegen und lebzeitiger Vermögensübertragung erfordert eine vollständige Erfassung der möglichen Pflichtteilsansprüche. Sowohl die Erfassung als auch die hierauf aufbauenden Gestaltungsalternativen bedürfen einer Beurteilung und der Gestaltung durch einen Spezialisten.
Das Pflichtteilsrecht beschränkt die Testierfreiheit des Erblassers und gewährt dem Ehegatten, Abkömmlingen und im Falle des Fehlens von Abkömmlingen den Eltern, sofern sie von der gesetzlichen Erbfolge durch Testament/Erbvertrag ausgeschlossen wurden, eine Art Mindestbeteiligung am Nachlass, die bis zu 50 % des Nachlasses betragen kann. Eine Umgehung durch eine geringfügige, unterhalb des Pflichtteilsanspruchs liegende Erbeinsetzung begegnet der Gesetzgeber mit einem Pflichtteilsrestanspruch, in dem der Pflichtteilsberechtigte die Aufstockung seines Erbteils verlangen kann.
Der Erblasser kann bestrebt sein, diesen Anspruch durch Schenkungen unter Lebenden vereiteln und damit die vom Gesetzgeber gewünschte garantierte Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Nachlass zu verringern oder gar zu vereiteln. Hier soll der Pflichtteilsergänzungsanspruch Abhilfe schaffen, indem er dem Pflichtteilsberechtigten ermöglicht, diese Erblassergeschenke der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall bei der Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs einzubeziehen
Das Steuerrecht, insbesondere die erbschaftssteuerlichen Freibeträge haben sehr erheblichen Einfluss auf die Gestaltungen von Todes wegen und auf die Gestaltungen lebzeitiger Vermögensübertragungen. Es ist zur Beratung eine vollständige Erfassung der Vermögenssituation erforderlich, um hierauf aufbauende Gestaltungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Dieses bedarf einer Beurteilung und der Gestaltung durch einen Spezialisten, sowie ggf. der Hinzuziehung eines Steuerberaters.
Hat der Erblasser kein Testament verfasst, oder ein lediglich handschriftliches Testament verfasst, bedarf es im Rechtsverkehr zum Nachweis der Erbenstellung eines sogenannten Erbscheines. Der Erbschein dient der Legitimation des oder der Erben als Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Der Erbschein wird auf Antrag erteilt. Die zum Erbscheinsantrag notwendige eidesstattliche Versicherung bedarf der notariellen Beurkundung.
Wir betreuen Sie gerne um das gesamte Verfahren zur Erteilung des Erbscheins.
Sollten Sie oder Ihre Angehörigen mit der Erteilung eines Erbscheines nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit hiergegen Beschwerde einzulegen. Im Beschwerdeverfahren ist die Vertretung durch einen Spezialisten dringend angeraten.
Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf einen oder mehrere andere Personen als dessen Erben über, ohne dass es einer besonderen Mitwirkung derselben bedarf. Dieser von Selbsterwerb kann rückgängig gemacht werden, indem eine Ausschlagung geklärt wird. Dies ermöglicht dem haben mithilfe der Ausschlagung den Anfall der Erbschaft bei ihm und der damit verbundenen Haftung, insbesondere für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten zu entgehen.
Wir betreuen Sie gerne um das gesamte Verfahren eine Ausschlagung.
Das Pflichtteilsrecht beschränkt die Testierfreiheit des Erblassers und gewährt dem Ehegatten, den Kindern und ggf. den weitern Abkömmlingen und im Falle des Fehlens von Abkömmlingen den Eltern, sofern sie von der gesetzlichen Erbfolge durch Testament/Erbvertrag ausgeschlossen wurden, eine Art Mindestbeteiligung am Nachlass, die bis zu 50 % des Nachlasses betragen kann. Eine Umgehung durch eine geringfügige, unterhalb des Pflichtteilsanspruchs liegende Erbeinsetzung begegnet der Gesetzgeber mit einem Pflichtteilsrestanspruch, in dem der Pflichtteilsberechtigte die Aufstockung seines Erbteils verlangen kann. Auch kann der Nachlass durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers reduziert sein, mit der Folge, dass die vom Gesetzgeber gewünschte garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass dem Pflichtteilsberechtigten ermöglicht, diese Erblassergeschenke der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall als Pflichtteilsergänzungsanspruchs durchzusetzen.
Wir vertreten Sie fachkundig bei der Durchsetzung der Ihnen zustehenden Pflichtteilsansprüche.
Wir vertreten Sie fachkundig bei der Durchsetzung der Ihnen zustehenden Vermächtnisansprüche.
Insbesondere im Fall eines fehlenden Testamentes treten die Rechtsnachfolge eines Verstorbenen nicht eine Person, sondern mehrere Personen in Erbengemeinschaft an. Diese Gemeinschaft ist vom Gesetz her auf Auflösung angelegt, sodass jeder Erbe jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen kann. Diese bedarf der Erarbeitung eines Plans, nach welchem der Nachlass unter den Erben nach ihrer Erbquote aufgeteilt werden kann. Zudem kann die Versteigerung von Grundbesitz beantragt werden. Das Verwalten des Nachlasses bis zur Aufteilung und das Verfahren um die Aufteilung des Nachlasses bedarf der Zustimmung aller Erben, was die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft höchst schwerfällig und extrem streitanfällig macht.
Wir vertreten Sie fachkundig bei der Durchsetzung der Ihnen zustehenden Ansprüche im Rahmen der Erbauseinandersetzung.
Wir vertreten Sie fachkundig bei der Durchsetzung der Ihnen zustehenden Ansprüche im Rahmen der Auseinandersetzung auch durch Erarbeitung eines Erbauseinandersetzungsplanes.
Da der Erblasser nach seinem Tod die ordnungsgemäße Abwicklung seiner Anordnungen nicht selbst besorgen kann, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, durch testamentarische Anordnung einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, der die Abwicklung des Erbfalls übernimmt. Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen zum Testamentsvollstrecker ernennen. Er kann die Auswahl des Testamentsvollstreckers jedoch auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht übertragen.
Wir beraten Sie fachkundig bei der Frage der Notwendigkeit einer Testamentsvollstreckung und können, sofern gewünscht als Testamentsvollstrecker für sie ihren Nachlass abwickeln.
Wir setzen uns für Sie ein
Sprechen Sie uns an. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Ulrike Peus vertritt Ihre Interessen engagiert und kompetent mit langjähriger Erfahrung aus der Beratung und prozessrechtlichen Vertretung in erbrechtlichen Auseinandersetzungen.
Selbstverständlich vertreten wir Sie erforderlichen falls auch bundesweit gerichtlich an allen Amts- Land- oder Oberlandesgerichten.